27.04.2021     Rathaus + Bürgerservice

Krisenstab verdeutlicht neue Beschränkungen

Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Anfragen hinsichtlich der neuen Regelungen zur Bundesnotbremse ist eine zeitnahe Beantwortung durch den Krisenstab des Landkreises derzeit leider nur bedingt möglich. Zur besseren Übersicht und zum besseren Verständnis der neuen Regelungen ist nun ein aktuelles Merkblatt erstellt worden, das Auskunft über die Änderungen im Infektionsschutzgesetz sowie in der Corona-Verordnung gibt. Dieses tagesaktuelle Merkblatt ist auf der Homepage des Landkreises unter den Informationen zum Thema Corona zu finden. Hierdurch lassen sich ggfs. bereits im Vorfeld einige Fragen beantworten. Bei weitergehenden Fragen wird der Krisenstab diese chronologisch abarbeiten.

Merkblatt zu den Regelungen des vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021 (Bundesnotbremse)
Die neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes greifen überall dort, wo an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom RKI veröffentlichten Inzidenzwerte von 100 pro 100.000 Bürgerinnen und Bürgern in sieben Tagen überschreiten. Dies wird per Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben.


Kontaktbeschränkung:

  • ein Haushalt und eine Person aus einem anderen Haushalt, zugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt
  • Begleit-/Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen/Pflegebedürftigkeit sowie im Rahmen des Umgangs- und Sorgerechtes werden nicht mitgezählt

Ausgangssperre:

Nah- und Fernverkehr sowie Taxen und Schülerbeförderung:

  • FFP2-Maskenpflicht (medizinische Masken reichen nicht mehr aus)

Sportausübung:

  • kontaktloser Sport im Freien,
    • allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts
    • in kleinen Gruppen von höchstens fünf Kindern bis zum 14. Lebensjahr; für Anleitungspersonal besteht Testpflicht mit einem anerkannten Test

Dienstleistungen:

  • ausschließlich medizinisch, therapeutisch, seelsorgerisch, pflegerisch
  • notwendige körperliche Dienstleistungen
  • Friseur und Fußpflege unter Vorlage eines negativen Corona Testnachweises und FFP2-Maskenpflicht für Dienstleister und Kunden

Verkaufsstellen und Geschäfte:

  • -geöffnet haben alle Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, Stand 26.04.2021
    • mit einer Fläche von bis zu 800 qm Betriebsfläche pro 20 qm nur eine Kundin bzw. ein Kunde
    • Ab 800 qm Betriebsfläche Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden je 40 qm für die über die 800 qm hinausgehende Betriebsfläche
    • FFP2 Maske oder medizinische Maske
    • click & Meet (Terminshopping) bis zu einer Inzidenz von 150 (RKI-Wert) sowie negativer Corona-Testnachweis, der nicht älter als 24 Std. sein darf
    • über 150 nur Click & Collect (bestellen und abholen)

Gastronomiebetriebe:

  • Gaststätten sind geschlossen zu halten
  • zugelassen ist die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen

Kultur- und Freizeit:

  • Freizeit- und Kultureinrichtungen aller Art und auch Minigolfanlagen sind geschlossen
  • -geöffnet sind Außengelände von botanischen und zoologischen Gärten mit vorherigem negativen Corona-Testnachweis

Schulen/Kindertagespflege/Kindergärten:

  • nur noch Notbetreuung
    • ausgenommen sind Grundschulen, Schulen für Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf in der geistigen Entwicklung und Abschlussklassen (Szenario B im Wechselunterricht)
    • ab Überschreitung des Schwellenwertes von 165 müssen zusätzlich auch die Klassen 1 bis 3 der Grundschulen in den Distanzunterricht gehen

Testzentren:

Unter dem folgenden Link sind alle Testzentren des Landkreises Helmstedt für Sie aufgeführt, in der Gemeinde Lehre gibt es das Testzentrum in Flechtorf (DGH) und die Rote Apotheke in Lehre.